WIR SCHAFFEN VERBINDUNG!
Dienstag, 17. März 2020

Liebe Mitglieder

Folgend die Verordnung 2 des Schweizerischen Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) und die Informationen des KGV.


Geschätzte KGV Mitglieder

Am gestrigen Montag, 16. März 2020, hat der Bundesrat die Situation betreffend der Ausbreitung des Coronavirus neu als ausserordentliche Lage eingestuft und einheitliche Massnahmen angeordnet, welche ab heute Dienstag für die ganze Schweiz gelten.

Ab sofort und bis am 19. April 2020 ist es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.

Folgende öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum/Kunden geschlossen:

- Einkaufsläden und Märkte
- Restaurationsbetriebe
- Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs etc.
- Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik
- Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Wellnesszentren und weitere

Ausnahmen gibt es für:

- Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten
- Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
- Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
- Banken, Poststellen und Postagenturen
- Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern
- Tankstellen und Werkstätten für Transportmittel (Autogaragen etc.)
- Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen
- Hotels
- Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen.

Diese dürfen somit geöffnet bleiben, müssen jedoch die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten.

Wichtig:
In nicht öffentlich zugänglichen Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Fabriken, Werkstätten, Bau, Büros, Logistik etc.) darf grundsätzlich weitergearbeitet werden.

Alle nicht geschlossenen Betriebe und Einrichtungen müssen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zum Abstand halten und zur Hygiene einhalten. Der Mindestabstand von zwei Metern zwischen den beschäftigten Personen muss eingehalten werden können. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.

Die umfassende Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus des Bundes finden Sie im Anhang.

 

Dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich ist es bewusst, dass die Massnahmen des Bundes für viele Gewerbebetriebe sehr einschneidend, für einige gar existenzbedrohend sind.

Der KGV und der Schweizerische Gewerbeverband sgv setzen sich auf Stufe Bund, Kanton und bei den Banken mit voller Kraft für die KMU-Betriebe ein. Folgende Forderungen wurde platziert:

  • Das Instrument der Kurzarbeit ist zu flexibilisieren und auszuweiten; es muss auch für Mikrounternehmen unabhängig ihrer Rechtsform zugänglich gemacht werden.
  • Die Liquiditätshilfen sind unbürokratisch bereitzustellen.
  • Der Bundesrat hat in seinen Massnahmen auch einen Unterstützungsfonds von CHF 1 Milliarde für vom Coronavirus geschädigte Firmen vorgesehen. Wir sind dezidiert der Auffassung, wonach dieser Unterstützungsfonds nach dem Prinzip «KMU first» eingerichtet werden muss. Gelder aus diesem Fonds haben u.E. in erster Linie und ganz fokussiert den bedrohten KMU zuzukommen. Aus diesem Grund gilt auch hier: Alle betroffenen Unternehmen unabhängig ihrer jeweiligen Rechtsform, Branche, und Geschäftsstrategie sollen Zugang zum Fonds haben. Das "KMU first" Prinzip trägt der Systemrelevanz der KMU Rechnung.

 

KGV Geschäftsführer Thomas Hess und sgv-Direktor Hans-Ulrich Bigler nahmen im Blick-TV Stellung zum Notstand des Bundesrates und die Auswirkungen auf das Gewerbe:

(Öffnen Sie den Artikel mit einem Klick auf das Bild:)

 

Weitere wichtige Informationen:

Informationen & Anlaufstelle zum Coronavirus beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Zürich

Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Informationen + Anleitung für Arbeitgeber auf www.awa.zh.ch/kurzarbeit-coronavirus , die wichtigsten Informationen sind auch auf Englisch und Italienisch verfügbar.

Arbeitslosenkasse Kanton Zürich: Schalter aller Standorte sind geschlossen. Die Arbeitslosenkasse bleibt über Callcenter unter Telefon 043 258 10 00 erreichbar. Mehr Infos www.alk.zh.ch.

Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Kurse der RAV finden nicht statt. Beratungen und Neuanmeldungen erfolgen telefonisch. Mehr Infos www.rav.zh.ch.

Sollte der Bundesrat oder der Kanton Zürich neue Massnahmen anordnen, welche das Gewerbe betreffen, informieren wir Sie umgehend.

Für Fragen stehen wir für Sie wie immer zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter info@kgv.ch oder 043 288 33 66. Bei dringenden Fragen erreichen Sie Geschäftsführer Thomas Hess auch am Wochenende unter 079 774 36 60.

Freundliche Grüsse

Thomas Hess
Geschäftsleiter