WIR SCHAFFEN VERBINDUNG!

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Inhalt

1    Name und Zweck
2    Mitgliedschaft
3    Organisation und Verwaltung
3.1 Die Generalversammlung
3.2 Der Vorstand
3.3 Die Rechnungsrevisoren
4    Finanzen
5    Schlussbestimmungen


  1 Name und Zweck
  Art. 1
Name Unter dem Namen Gewerbeverein Höri besteht in Höri ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  Art. 2
Mitgliedschaft des Gewerbevereins Höri Der Gewerbeverein Höri ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Bülach sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.
  Art. 3
Sinn und Zweck Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbebestandes gefördert werden.
  2 Mitgliedschaft
  Art. 4
Arten der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der politischen Gemeinde Höri haben.

Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Gewerbetreibende von Nachbargemeinden können dem Gewerbeverein Höri beitreten. Aktivmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag und haben ein Stimmrecht.
Passivmitglieder Passivmitglieder sind Personen, die nicht mehr geschäftlich aktiv sind und sich wegen ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin mit dem Verein verbunden fühlen. Passivmitglieder bezahlen einen reduzierten, von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag und haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
  Art. 5
Aufnahme von Mitgliedern Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Dieser hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  Art. 6
Rechte der Mitglieder Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.
Pflichten der Mitglieder Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
  Art. 7
Austritt Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
Automatischer Austritt Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung.
Ausschluss Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3 Organisation und Verwaltung
  Art. 8
Organe Die Organe des Vereins sind: 
  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren
  3.1 Die Generalversammlung
  Art. 9
Zeitpunkt der GV Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten 4 Monaten statt. 
Einladungsfrist Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
  Art. 10
Ausserordentliche GV Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.
  Art. 11
Geschäfte der GV Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Jahresberichtes
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes durch die GV (Decharge)
  5. Genehmigung des Jahresprogramms
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets mit Vorstands-Entschädigung und der Ausgabekompetenzen des Vorstandes für die ausserordentlichen Ausgaben
  7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  8. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Ausschluss von Mitgliedern
  11. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
  12. Änderung der Statuten
  13. Auflösung des Vereins
  Art. 12
Abstimmungen und Wahlen

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.

Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 23 und Art. 24 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.
  Art. 13
Anträge von Mitgliedern Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  3.2 Der Vorstand
  Art. 14
Konstituierung Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar, einen Protokollführer und einen Kassier.
  Art. 15
Protokoll der Vorstandssitzungen Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es  mindestens zwei Mitglieder verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
  Art. 16
Aufgaben des
Vorstandes
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
  1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
  2. Vorbereitung der Versammlungen
  3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Durchführung des Jahresprogramms
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Bestellung von Kommissionen
  7. Aufnahme von neuen Mitgliedern
Unterschrifts-
berechtigung
Die Vorstandsmitglieder führen je zu zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.   
  Art. 17
Entschädigung
des Vorstandes
Der Vorstand bezieht eine dem Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, deren  Gesamthöhe im Rahmen des Budgets bestimmt wird. Die Verteilung ist Sache des Vorstandes.
  3.3 Die Rechnungsrevisoren
  Art. 18
Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Aufgaben der Revisoren Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
  4 Finanzen
  Art. 19
Einnahmen des Vereins Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  3. Erträge aus der Vereinstätigkeit
  4. Freiwilligen Zuwendungen
  Art. 20
Ausgaben des Vereins Als Vereinsausgaben gelten:
  1. Kosten für die Vereinsverwaltung 
  2. Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  3. Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
  Art. 21
Rechnungsjahr Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
  Art. 22
Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
  5  Schlussbestimmungen
  Art. 23
Statutenänderungen Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
  Art. 24
Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Höri wieder zufallen soll.
  Art. 25
Inkrafttretung Die Vorliegenden Statuten sind an der 29. Generalversammlung vom 29. April 2022 angepasst und genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Höri, 29. April 2022 Der Präsident: Der Vizepräsident:
  Giuseppe D‘Antonio Cornel Broder